Richtlinie für eine “Gute Arbeitspraxis” im Bereich Tätowieren, Permanent Make-Up, Piercing und verwandte Praktiken
Das PDF dazu

Meldepflicht
Nachstehend der Auszug aus der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

  Art. 62 Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken

1 Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten, haben dies der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.

2 Das EDI legt Anforderungen fest an die Sicherheit von:

a.Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up;b.Apparaten und Instrumenten für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up.


Verordnung des EDI (Eidgenössisches Departement des Innern)
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Nachstehend ein Auszug aus der Verordnung

2. Abschnitt: Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken

Art. 3 Definitionen
 
1. Als Piercing wird das Durchstechen von Körperteilen, z.B. Ohrläppchen, zwecks Einführung eines Schmuckgegenstandes bezeichnet.

2. Als Tätowierung wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut mittels speziellen Nadeln und dafür entwickelten Tätowiermaschinen verstanden. Die dabei entstehenden Bilder und Ornamente haben Bestand für die restliche Lebensdauer der tätowierten Person.

3. Als Permanent-Make-up wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut verstanden; die Beständigkeit der verwendeten Farbpigmente ist geringer als bei der Tätowierung.

4. Als steril im Zusammenhang mit Produkten dieses Abschnittes wird die Abwesenheit von lebensfähigen Organismen, einschliesslich Viren, verstanden.

Art. 4 Sorgfaltspflicht
 
Personen, die Piercings, Tätowierungen und Permanent-Make-up an Drittpersonen anbringen, haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit keine Infektionen übertragen werden können.

Art. 5 Anforderungen an Piercing, Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up
 
1. Piercing dürfen zu keiner bleibenden Verfärbung der Haut führen.
2. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen bei bestimmungsgemässer Anwendung die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht gefährden.

3. Sie dürfen keine der folgenden Stoffe enthalten:

  • a.1
    aromatische Amine gemäss Anhang 1a und Azofarbstoffe oder Pigmente, die durch reduktive Spaltung aromatische Amine gemäss Anhang 1a bilden; Artikel 21 gilt sinngemäss;

  • b.
    Farbstoffe gemäss Anhang 2;

  • c.
    Farbstoffe gemäss Anhang 2 Spalten 2-4 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über kosmetische Mittel (VKos);

  • d.
    Stoffe gemäss Anhang 4 VKos;

  • e.
    Stoffe gemäss Artikel 5 Buchstaben g-i der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20053;

    f.

    Aroma- und Riechstoffe.
    Sie dürfen Schwermetalle und bestimmte weitere Stoffe höchstens bis zu den in Anhang 2a aufgelisteten Konzentrationen enthalten.
    Ist in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben Chrom6+ in Spuren nachweisbar, so muss auf der Packung folgender Warnhinweis angebracht werden: «Enthält Chrom. Kann allergische Reaktionen auslösen.»

    In Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben dürfen nur Konservierungsmittel eingesetzt werden, welche gemäss Anhang 3 VKos für Produkte, die auf der Haut verbleiben, zugelassen sind. Es gelten die dort erwähnten Höchstkonzentrationen. Kombinationen von verschiedenen in der VKos aufgeführten Konservierungsmitteln sind nicht zulässig.

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1161).
    2 SR 817.023.31
    3 SR 813.11
    4 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5301).
    5 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5301).
    6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121).

    Art. 6 Anforderungen an die Hygiene von Tätowierfarben, Farben für Permanent-Make-up und Erstlingsstecker1
     
    1 Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben müssen so hergestellt und abgepackt werden, dass Keimfreiheit bis zum erstmaligen Gebrauch gewährleistet ist. Nach dem Öffnen der Packung sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit jegliche mikrobielle Kontamination ausgeschlossen bleibt.2
    2 Erstlingsstecker müssen beim erstmaligen Einführen steril sein.

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121).
    2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121).

    Art. 71 Anforderungen an Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up

    Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up oder Teile davon müssen, sofern sie in die Haut von Konsumentinnen und Konsumenten eindringen, steril sein.

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1161).
    Art. 8 Kennzeichnung von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben sowie von Piercing-Schmuck

    1 Behälter von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben müssen mindestens folgende Angaben aufweisen:
    a.
    Name und Adresse der Person oder Firma, die die Farbe herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt;
    b.
    die Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge, nach einer gebräuchlichen Nomenklatur (IUPAC, CAS oder CI);
    c.
    das Warenlos;
    d.
    das Mindesthaltbarkeitsdatum (mit Angabe von Monat und Jahr), bis zu dem die Farbmittel ihre spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behalten;
    e.
    die Aufbewahrungsbedingungen, die eingehalten werden müssen, damit die angegebene Mindesthaltbarkeit gewährleistet ist;
    f.
    nötigenfalls Gebrauchs- und Warnhinweise.
    2 Verpackungen von Piercing-Schmuck müssen folgende Angaben enthalten:
    a.
    Name und Adresse der Person oder Firma, die den Piercing-Gegenstand herstellt, einführt, abpackt oder abgibt;
    b.
    Erstlingsstecker müssen als solche gekennzeichnet werden.
    3 Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Materialzusammensetzung von Piercing-Schmuck sind der Konsumentin oder dem Konsumenten auf Verlangen zugänglich zu machen.

    Art. 91Berufsspezifische Richtlinien
     
    Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann berufsspezifische Richtlinien zur Guten Arbeitspraxis für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up begutachten und zur Anwendung empfehlen.

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5301).